Bestellung einer Behindertenbeauftragten/eines Behindertenbeauftragten für die Stadt Geilenkirchen
In § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW ist die Installierung einer/eines Beauftragten für Menschen mit Behinderungen vorgesehen. Dies ist im Land Nordrhein-Westfalen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 16. Dezember 2003 praktisch umgesetzt.
Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben einer kommunalen Behindertenbeauftragten bzw. eines kommunalen Behindertenbeauftragten:
- Die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
- die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken,
- die Zusammenarbeit mit der Kommune und die Einbeziehung in kommunale Entscheidungsprozesse, insbesondere
- im Hinblick barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raums (Verkehrsplanungen, öffentlicher Nahverkehr) sowie bauliche Gestaltung und barrierefreie Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen und
- im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Vorschriften des BauGB.
- Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen und deren Verbindungsstelle zur Stadtverwaltung.
In der Stadt Geilenkirchen ist leider bis heute keine Beauftragte bzw. kein Beauftragter oder ein entsprechender Beirat bestellt worden, der die Belange von Menschen mit Behinderungen in persönlicher, verkehrlicher und baulicher Hinsicht vertritt.
Allerdings ist insbesondere, wenn es um die barrierefreie bauliche Gestaltung schon ausgeführter oder noch zu planender Objekte geht, die Einrichtung eines solchen Befürworters für Menschen mit Behinderungen unabdingbar.
In den Nachbarstädten - wie z.B. in Übach-Palenberg, Stadt Aachen und Herzogenrath, - ist dies längst Realität. Eine solche Person sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein, um sich für die Belange von Menschen mit Handicaps im konkreten Fall einsetzen zu können.
Die Beispiele unterstreichen die Notwendigkeit für eine(n) Behindertenbeauftragte(n).
Die Stadtverwaltung Geilenkirchen wird beauftragt, für die Wahrnehmung der örtlichen Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW (BGG NRW) eine(n) Behindertenbeauftragte(r) für die Stadt Geilenkirchen zu bestellen.